Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und Beschwerde

Leider ist die Einsichtnahme und das Beschwerdewesen in den Kantonen unterschiedlich geregelt.
Bitte beachten Sie deshalb die unterschiedlichen Bedingungen, welche sich nach dem Sitz (Ort resp. Kanton) Ihres Lehrbetriebes richten. Bitte halten Sie unbedingt die Fristen und definierten Wege, wie ein Antrag eingereicht werden muss, ein! 

Bei Unklarheiten oder Fragen dürfen Sie sich gerne an den Chefexperten per Telefon (+41 79 674 42 71) oder per E-Mail wenden.
Hilfe bietet Ihnen ebenfalls der Flyer ‘QV nicht bestanden > wie weiter’.

Flyer 'QV nicht bestanden > wie weiter' (PDF)
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Kanton Basel-Landschaft

Einsichtnahme
Qualifikationsverfahren: Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Besprechung der Prüfungsarbeiten
Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Berufsbildungsverantwortlichen haben Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf eine Besprechung der Prüfungsarbeiten.

Wenn Sie Ihre Prüfungsunterlagen einsehen und Ihre Prüfungsarbeiten besprechen wollen, füllen Sie bitte das Formular Antrag auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen (siehe Links unten) aus.

Sie werden danach von uns kontaktiert. Sorgen Sie dafür, dass eine Erreichbarkeit sichergestellt ist. Wegen Ferienzeit kann es zu Verzögerungen bei den Terminen kommen. Sollte innerhalb von 14 Tagen keine Kontaktaufnahme erfolgen, wenden Sie sich bitten per E-Mail an qv(at)bl.ch. Sollten Sie Militärdienst leisten, können Sie für die Prüfungseinsicht bei den zuständigen Militärbehörden Urlaub beantragen.

Vereinbarte Termine sind einzuhalten. Bei Nichterreichbarkeit innert nützlicher Frist oder unentschuldigtem Nichterschienen zur Einsichtnahme wird der Fall als abgeschlossen betrachtet.

Bitte beachten Sie Folgendes:

  • Wenn Sie mit dem Ergebnis des Qualifikationsverfahren nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, dagegen innert 10 Tagen seit Erhalt des Notenbescheids Beschwerde bei der Prüfungskommission zu erheben. Beachten Sie dazu die Rechtsmittelbelehrung auf Ihrem Notenbescheid sowie die Informationen zur Beschwerde gegen das Ergebnis des Qualifikationsverfahren.
  • Die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen kann nicht verlängert werden.
  • Die Rechtsmittelfrist läuft unabhängig von einem allfälligen Gesuch um Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen.
  • Um die Frist auf jeden Fall zu wahren, haben Sie die Möglichkeit, vorsorglich eine Beschwerde zu erheben. Diese können Sie nach der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen kostenlos zurückzuziehen. Auch können Sie die Begründung der Beschwerde nach der Einsichtnahme ergänzen oder nachreichen, sofern Ihnen eine Fristverlängerung gewährt wurde.

 

Beschwerde gegen das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens
Kandidatinnen oder Kandidaten, die Erziehungsberechtigen (bei nicht volljährigen Kandidatinnen und Kandidaten) sowie die Berufsbildungsverantwortlichen, die mit dem Ergebnis des Qualifikationsverfahrens nicht einverstanden sind, können dagegen innert 10 Tagen seit Erhalt des Notenbescheids Beschwerde erheben bei der Prüfungskommission, Rosenstrasse 25, Postfach 646, 4410 Liestal.

  • Bitte beachten Sie dazu die Rechtmittelbelehrung auf dem Notenbescheid sowie folgende Hinweise:
  • Die Beschwerde muss schriftlich (eingeschrieben) eingereicht werden (E-Mail reicht nicht).
  • Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsache und allenfalls Beweismittel, eine Begründung und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei enthalten.
  • Der angefochtene Prüfungsentscheid ist der Beschwerde beizulegen.
  • Die Rechtsmittelfrist ist nicht erstreckbar.
  • Aus der Begründung muss hervorgehen, aus welchen konkreten Gründen das Prüfungsergebnis angefochten wird.
  • Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist zu begründen, haben Sie die Möglichkeit, zur Fristwahrung zunächst vorsorglich Beschwerde zu erheben. Gleichzeitig können Sie in der Beschwerde den Antrag stellen, Ihnen eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde inklusive Tatsachenbeschreibung und Einreichung von Beweismitteln zu gewähren.
  • Sie haben die Möglichkeit, die Beschwerde nach einer allfälligen Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen zurückzuziehen oder ihre Begründung zu ergänzen sofern eine Frist für die nachträgliche Begründung gewährt wurde.
Kanton BL: Antrag auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen
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Info-PDF: QV nicht bestanden > wie weiter
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Kanton Basel-Stadt

Einsichtnahme
Qualifikationsverfahren: Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Besprechung der Prüfungsarbeiten
Kandidatinnen und Kandidaten oder deren gesetzlichen oder mandatierten Vertretungen, die im Hinblick auf eine allfällige Einsprache Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen möchten, haben dies der Prüfungskommission innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses schriftlich per Post mit Angaben zu ihrem Namen, Geburtsdatum, Beruf und Kontakt (Adresse, Mail, Telefonnummer) mitzuteilen. Sie werden dann zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen eingeladen. Die Einsprachefrist beginnt in diesem Fall am ersten Tag nach der Einsichtnahme neu zu laufen.

Kandidatinnen und Kandidaten oder deren gesetzliche oder mandatierte Vertretungen können gegen das Ergebnis der Abschlussprüfungen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dessen Eröffnung schriftlich und hinreichend begründet Einsprache bei der im Prüfungsprogramm bezeichneten Prüfungskommission erheben.

 

Beschwerde gegen das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens
Gegen einen Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Eröffnung Rekurs bei der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Erziehungsdepartements angemeldet werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine Rekursbegründung einzureichen. Das Rekursverfahren ist im Falle einer Abweisung des Rekurses gemäss den kantonalen Gebührenvorschriften kostenpflichtig (i.d.R. CHF 400–700).

 

Prüfungskommission
Kommission für die Abschlussprüfungen
Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen Basel-Stadt
Elisabethenstrasse 23
Postfach
4010 Basel

Kanton Solothurn

Einsichtnahme
Qualifikationsverfahren: Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Besprechung der Prüfungsarbeiten
Bitte beachten Sie die Wegleitung, welche Sie mit dem Eröffnen der Prüfungsresultates erhalten.

 

Beschwerde gegen das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens
Bitte beachten Sie die Wegleitung, welche Sie mit dem Eröffnen der Prüfungsresultates erhalten.

 

Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen
Berufslehren
Kreuzackerstrasse 1
Postfach
4502 Solothurn
Telefon 032 627 28 80
berufslehren@dbk.so.ch

5. Juni 2025