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Einsichtnahme und Beschwerde
Einsichtnahme
Grundlagen
Kantonales Verwaltungsverfahrensgesetz: Das Beschwerderecht und der Anspruch auf Akteneinsicht ist Teil des rechtlichen Gehörs. Gilt für Prüfungsabsolvierende mit Baselbieter Lehrvertrag und ihre betrieblichen Berufsbildungsverantwortlichen sowie Art. 32-Absolvierende (Nachholbildung) mit Wohnort im Kanton Baselland.
Einsichtnahme in die Prüfung
Sollte Ihnen das Zustandekommen Ihres Prüfungsresultats trotz beigelegtem Notenausweis nicht klar sein, können Sie innert zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens schriftlich per Einschreiben, Einsichtnahme in Ihre Prüfungsunterlagen beantragen.
Diesen Antrag richten Sie an Ihr Berufsbildungsamt.
Zweck
Eine Einsichtnahme soll die an der Prüfung festgestellten fachlichen Mängel und die daraus entstandene Notengebung grob aufzeigen. Dies soll die Nachvollziehbarkeit des Zustandekommens des Prüfungsergebnisses ermöglichen, damit beurteilt werden kann, ob die Notengebung korrekt ist oder ob eine Beschwerde (Reklamation) notwendig ist.
Die Teilnahme der kantonalen Ausbildungsberatung zu informativen Zwecken ist allenfalls hilfreich (sofern terminlich möglich), zwecks anschliessender Beratung zur Frage: "Wie weiter?"
Umfang
Einsichtnahme wird in die Prüfungsarbeiten gewährt: z.B. Aufgabenstellung, Wegleitung, Prüfungsprotokolle, Notenblätter, Hilfsnotenblätter, Bewertungskriterien. Es dürfen Notizen gemacht werden. Fotos, Kopien oder Mitnahme der Unterlagen sind in der Regel nicht erlaubt. Es werden auch keine Unterlagen verschickt.
Kein Anrecht auf Einsicht besteht hingegen in Handnotizen von Expert*innen, interne Richtlinien zur Korrektur von schriftlichen Arbeiten, Prüfungsakten anderer Kandidat*innen, ausser bei konkreten Anhaltspunkten auf rechtsungleiche Behandlung.
An Einsichtnahmen, bei welchen die Chefexpert*innen nur in Ausnahmefällen die zuständigen Expert*innen beiziehen (Protokolle selbsterklärend), werden nötigenfalls auch mündliche Auskünfte erteilt über das Zustandekommen der Noten. Es werden jedoch weder Diskussionen betreffend Höhe der Notenwerte noch Notenverhandlungen geführt.
Terminvereinbarung
Die Prüfungsbehörde bestimmt, möglichst unter Berücksichtigung der Terminbedürfnisse der Gesuchstellenden, den Zeitpunkt der Einsichtnahme. Da es sich um einen verbindlichen amtlichen Termin handelt, kann bei der Militärbehörde nötigenfalls Urlaub beantragt werden.
Beschwerde
Beschwerde
Bei einem Nichteinverständnis mit dem Prüfungsresultat:
Innert 10 Tagen ab Erhalt des Prüfungsresultats können die Kandidat*innen und die Berufsbildungsverantwortlichen (bei Lehrvertrag) per Einschreiben bei der kantonalen Prüfungskommission auch Beschwerde erheben, wenn sie mit dem Resultat nicht einverstanden sind. Dies gilt bei nichtbestandener und bei bestandener Prüfung. Da eine Beschwerde begründet sein und einen Antrag enthalten muss, ist für die Beschwerdebehandlung zuerst eine Einsichtnahme nötig. Einsichtnahme Ablauf wie unter 1. beschrieben.
Für ausserkantonale Kandidat/innen, welche ihre Prüfungen unter Leitung des Kantons Baselland abgelegt haben, gilt die Rechtsmittelbelehrung auf dem Notenausweis ihres Lehrortskantons bzw. Wohnortskantons bei Art. 32 BBV. Sie wenden sich an ihre eigene kantonale Prüfungsleitung.
Inhalt
Eine Beschwerde muss einen Antrag enthalten, was genau von der Prüfungskommission verlangt wird und angeben, was an der Prüfung beanstandet wird. Eine allgemeine Überprüfung der Notengebung wird nicht vorgenommen. Auf Aussagen wie: „Ich bin mit den Noten nicht einverstanden...“ kann ohne weitere konkrete Hinweise auf fachliche Fehlbewertungen nicht eingetreten werden.
Verfahren
Nach erfolgter Einsichtnahme findet das anschliessende Beschwerdeverfahren schriftlich statt: Eine Beschwerde mit Begründung und Antrag wird den Chefexpert*innen zur Stellungnahme zugestellt. Anschliessend kann die beschwerdeerhebende Person im Bedarfsfall dazu noch einmal schriftlich Stellung nehmen, bevor die Beschwerde mit den gesamten Prüfungsunterlagen der kantonalen Prüfungskommission unterbreitet wird.
Entscheid
Die Prüfungskommission Basel-Landschaft behandelt sämtliche Beschwerden im Rahmen ihrer regulären Sitzungen vom September und November. Der Entscheid der Kommission wird in Form einer Verfügung zugestellt.
Ablauf Beschwerdeverfahren von ausserkantonalen Kandidat/innen gemäss Richtlinien des Lehrorts- bzw. Wohnortskantons.
Kosten
Für die Beschwerdebehandlung durch die Prüfungskommission werden keine Kosten erhoben.
Für ausserkantonale Kandidat/innen gelten die Richtlinien und Kosten ihres Lehrortskantons bzw. Wohnortskantons.
Wie Vorgehen?
A. Nicht bestandene Prüfungen
Unter http://www.pkbl.ch Antragsformular ausfüllen und mailen. Im Formular «vorsorgliche Beschwerde» anwählen, wenn nicht nur eine Einsichtnahme gewünscht wird, sondern im Anschluss auch noch eine Reklamation folgen sollte, sonst läuft die Frist dafür ab. Nur wenn «vorsorgliche Beschwerde» angewählt ist, besteht ab dem Datum der Einsichtnahme nochmals eine Frist von 10 Tagen, um eine begründete Beschwerde mit Antrag an die Prüfungskommission richten zu können.
Das Gesuch wird nur behandelt, wenn die folgenden Angaben vorhanden sind:
- Betroffener Prüfungsbereich angeben
- allfällige Ferienabwesenheiten
- Ihre Kontaktangaben
Für die Terminvereinbarung müssen Sie erreichbar sein, sonst gilt Ihr Antrag als erledigt. Wenn Sie nicht innerhalb von drei Tagen einen Termin oder Bescheid erhalten, fragen Sie bitte nach, ob Ihr Antrag angekommen ist. Die Prüfungsunterlagen werden nach Ablauf der Beschwerdefrist entsorgt.
B. Bestandene Prüfungen
Allfällige Einsichtnahmen müssen innert 10 Tagen ab Erhalt des Prüfungsbescheids per Einschreiben beantragt werden.
Es gilt zudem die auf dem Notenausweis aufgeführte Rechtsmittelbelehrung.
Ihre Einsichtnahme beantragen Sie per Einschreiben an folgende Adresse:
Prüfungskommission
Rosenstrasse 25
Postfach 646
4410 Liestal
23. März 2021, rev. 25. April 2021, 30.Mai 2022