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- QV nach Art. 32
Qualifikationsverfahren nach Artikel 32 BBV
Nach Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung BBG werden Personen ohne Lehrvertrag zum Qualifikationsverfahren QV zugelassen, wenn sie eine mindestens fünfjährige allgemeine Berufspraxis besitzen und gemäss Bildungsverordnung Bivo des Berufs die Mindestanzahl berufsbezogene Praxisjahre nachweisen können. Je nach Beruf sind zusätzliche Zulassungsbedingungen zu erfüllen (z.B. Erwerb Stap- lerausweis, Fahrausweis, Praktikumsbestätigung). Sie müssen zudem glaubhaft machen können, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein (genügende Sprachkenntnisse, Berufskenntnisse, Fachkompetenzen).
Informieren Sie sich: www.bildungsraum-nw.ch/eingangsportal oder lassen Sie sich beraten, wenn Sie allenfalls das Qualifikationsverfahren nach Art. 31 BBV bevorzugen: Das Validierungsverfahren ist jedoch nur in bestimmten Berufen möglich. Für beide Qualifikationsverfahren gilt: Zu Beginn muss eine Zulassungsverfügung des Wohnortskantons vorhanden sein. Ohne diese darf kein Verfahren durchgeführt werden.
Wenn Sie sich für den Artikel 32 BBV entscheiden:
Allgemeine Informationen: https://qv.bl.ch/berufsabschluss-erwachsene
Die Ausbildungsberatenden des Berufsbildungsamtes Ihres Wohnortskantons informieren Sie darüber, welche Bedingungen Sie erfüllen müssen, um zum Qualifikationsverfahren zugelassen zu werden. Erkundigen Sie sich, welche praktischen und/oder theoretischen Kompetenzen Sie sich allenfalls noch aneignen müs- sen, um erfolgreich zu sein.
24. Juli 2023