Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und Beschwerde (bei bestandenem QV)

Leider ist die Einsichtnahme und das Beschwerdewesen in den Kantonen unterschiedlich geregelt.
Bitte beachten Sie deshalb die unterschiedlichen Bedingungen, welche sich nach dem Sitz (Ort resp. Kanton) Ihres Lehrbetriebes richten. Bitte halten Sie unbedingt die Fristen und definierten Wege, wie ein Antrag eingereicht werden muss, ein! 

Bei Unklarheiten oder Fragen dürfen Sie sich gerne an den Chefexperten per Telefon (+41 79 674 42 71) oder per E-Mail wenden.

Prüfung bestanden ⇢ Einsichtnahme Prüfung

Allfällige Einsichtnahmen müssen innert 10 Tagen ab Erhalt des Prüfungsbescheids (Fähigkeitszeugnis/Berufsattest) per Einschreiben beantragt werden.
Es gilt zudem die auf dem Notenausweis aufgeführte Rechtsmittelbelehrung.

Bitte richten Sie Ihren Antrag/Gesuch unbedingt an den Kanton, der Ihr Fähigkeitszeugnis/Berufsattest ausgestellt hat.
 

Kanton Basel-Landschaft
Prüfungskommission des Kantons Basel-Landschaft
Rosenstrasse 25
Postfach 646
4410 Liestal
 

Kanton Basel-Stadt
Kommission für die Abschlussprüfungen
Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen Basel-Stadt
Elisabethenstrasse 23
Postfach
4010 Basel
 

Kanton Solothurn
Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen
Berufslehren
Kreuzackerstrasse 1
Postfach
4502 Solothurn

5. Juni 2025