- QV EBA
- Hinweise zur VPA/Fachgespräche
- Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel
1. VPA: Erlaubte Hilfsmittel und Unterlagen
Sie dürfen an allen Positionen der VPA EBA folgende Hilfsmittel verwenden:
(diese Materialien müssen Sie selber mitbringen)
- Erlaubt sind sämtliche elektronischen Devices (Smartphone, Tablets, Laptops [BYOD]) an der VPA
- Beachten Sie folgendes:
- Auf dem Prüfungsplatz wird nur WLAN zur Verfügung gestellt.
- Für das Funktionieren der Devices sind Sie als Absolvent*innen selber verantwortlich!
- Beachten Sie die verbindlichen Regeln unter Abschnitt 3 ‘Verwendung elektronische Devices’
- Beachten Sie folgendes:
- Ihre Lerndokumentation mit allen Lernberichten
Tip: Fassen Sie alles Wichtige auf einem A4-Blatt pro Prüfungsposition VPA zusammen - Ihre Unterlagen aus den ÜK
- Taschenrechner (aber kein Smartphone, Tablet, etc.)
- Formelsammlung (Ordner BBZ BL oder Formelsammlung 'GARTEN + LANDSCHAFT / Neubau + Unterhalt')
- Dreikant-Umrechnungsmassstäbe
- Material gem. Materialliste
- Konstruktionshilfen (Dokumentation: Abstecken von Winkeln)
- Metallwinkel (Schlosserwinkel/Anschlagwinkel) und Wasserwaagen in diversen Grössen (aber ohne Elektronik)
Nicht erlaubt sind sämtliche elektronisch unterstützten Werkzeuge/Hilfsmittel wie elektronische Wasserwaage, Baulaser und elektrisches Schnittwerkeug (E-Felco und Akku-Motorsägen). Ebenfalls nicht erlaubt ist der Einsatz von Markierspray.
Wichtiger Hinweis:
Die Prüfungsleitung kann vor Ort den Einsatz von privat zusätzlich mitgebrachtem Werkzeug/Hilfsmittel (welches gegen die Prüfungsverordnung verstösst) ohne Begründung verbieten.
2. Fachgespräche: Erlaubte Hilfsmittel und Unterlagen
Sie dürfen an den beiden Fachgespächen zur VPA EBA folgende Hilfsmittel verwenden:
(diese Materialien müssen Sie selber mitbringen)
- Prüfungsplan
- Handschriftliche Notizen auf ihrem Plan VPA
- Hilfsmittel gem. BiVo 2024:
- Lerndokumentation/Pflanzenwerk (analog/digital)
- Unterlagen üK (analog/digital)
Andere Hilfsmittel wie zB Pflanzen-Bestimmungs-Hilfsmittel sind an den Fachgesprächen nicht erlaubt!
3. Verwendung elektronischer Devices (Smartphone, Tablets, Laptops) an der VPA
Bitte beachten Sie die folgenden Regeln, welche für das QV verbindlich sind:
- Die elektronischen Hilfsmittel sind persönliche Hilfsmittel, welche von den Prüfungsabsolvent*innen selbst mitzubringen sind. Für das einwandfreie Funktionieren der Geräte ist die Benutzer*in verantwortlich.
- Der Austausch von Geräten unter den Kandidatinnen und Kandidaten während der Prüfung ist verboten.
- Ist das mitgebrachte Gerät nicht funktionstüchtig, wurde es vergessen oder erleidet es während der Prüfung einen Defekt (Hard- oder Software), muss das Prüfungsmodul ohne elektronische Hilfsmittel beendet werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz des Gerätes, Support durch die Prüfungsexpert*innen. Eine Prüfungsverlängerung oder Verschiebung bzw. Wiederholung der Prüfung, resp. des Prüfungsmoduls ist ausgeschlossen.
- Das Gerät muss unabhängig vom Stromnetz betrieben werden können (Akkubetrieb). Die Kandidaten/Kandidatinnen müssen die Prüfung an dem ihnen zugewiesenen Ort absolvieren. Dieser Ort darf durch die Kandidaten/Kandidatinnen nicht verändert werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Stromquelle.
- Alle Funktionen des Gerätes müssen auf lautlos gestellt sein. Das Gerät darf keine Störung der anderen Kandidatinnen verursachen.
- Das WLAN-Signal stellt die Prüfungsorganisation auf allen Prüfungsplätzen zur Verfügung.
- Das Fotografieren von Prüfungsaufgaben, Plänen und Arbeitsplätzen ist strikte verboten. Einzig das Fotografieren von Pflanzen zur Bestimmung dieser ist erlaubt (Pflanzenbestimmungen).
- Digital dürfen alle Bestimmungs-Apps, das persönliche Pflanzenwerk resp. das LMS (üK-Unterlagen, Lerndokumentation und Pflanzenwerk) verwendet werden, alle anderen digitalen Hilfsmittel auf den Devices sind verboten.
- Die Verwendung von KI (zB ChatGPT, etc.) während den Prüfungen (VPA) ist verboten.
- Ein Verstoss gegen die Richtlinien hat die sofortige Unterbrechung, einen Prüfungsabbruch der gesamten Prüfung oder Teile davon zur Folge. Die Sanktionen erfolgen gemäss dem kantonalen Reglement.
12. Januar 2026