Erlaubte Hilfsmittel

1. VPA: Erlaubte Hilfsmittel und Unterlagen

Sie dürfen an allen Positionen der VPA EBA folgende Hilfsmittel verwenden:
(diese Materialien müssen Sie selber mitbringen)

  • Erlaubt sind sämtliche elektronischen Devices (Smartphone, Tablets, Laptops [BYOD]) an der VPA
    • Beachten Sie folgendes:
  • Ihre Lerndokumentation mit allen Lernberichten
    Tip: Fassen Sie alles Wichtige auf einem A4-Blatt pro Prüfungsposition VPA zusammen
  • Ihre Unterlagen aus den ÜK
  • Taschenrechner (aber kein Smartphone, Tablet, etc.)
  • Formelsammlung (Ordner BBZ BL oder Formelsammlung 'GARTEN + LANDSCHAFT / Neubau + Unterhalt')
  • Dreikant-Umrechnungsmassstäbe
  • Material gem. Materialliste
  • Konstruktionshilfen (Dokumentation: Abstecken von Winkeln)
  • Metallwinkel (Schlosserwinkel/Anschlagwinkel) und Wasserwaagen in diversen Grössen (aber ohne Elektronik)

Nicht erlaubt sind sämtliche elektronisch unterstützten Werkzeuge/Hilfsmittel wie elektronische Wasserwaage, Baulaser und elektrisches Schnittwerkeug (E-Felco und Akku-Motorsägen). Ebenfalls nicht erlaubt ist der Einsatz von Markierspray.

Wichtiger Hinweis:
Die Prüfungsleitung kann vor Ort den Einsatz von privat zusätzlich mitgebrachtem Werkzeug/Hilfsmittel (welches gegen die Prüfungsverordnung verstösst) ohne Begründung verbieten.
 

Materialliste und PSA an QV EBA (VPA)
Herunterladen
Checkliste JardinSuisse | QV Vorbereitung VPA durch Lehrbetrieb
Herunterladen
Abstecken rechter Winkel (90º) mit Hilfe des Pythagoras | Anleitung
Herunterladen

2. Fachgespräche: Erlaubte Hilfsmittel und Unterlagen

Sie dürfen an den beiden Fachgespächen zur VPA EBA folgende Hilfsmittel verwenden:
(diese Materialien müssen Sie selber mitbringen)

  • Prüfungsplan 
  • Handschriftliche Notizen auf ihrem Plan VPA
  • Hilfsmittel gem. BiVo 2024:
    • Lerndokumentation/Pflanzenwerk (analog/digital)
    • Unterlagen üK (analog/digital)

Andere Hilfsmittel wie zB Pflanzen-Bestimmungs-Hilfsmittel sind an den Fachgesprächen nicht erlaubt!

3. Verwendung elektronischer Devices (Smartphone, Tablets, Laptops) an der VPA

Bitte beachten Sie die folgenden Regeln, welche für das QV verbindlich sind:

  • Die elektronischen Hilfsmittel sind persönliche Hilfsmittel, welche von den Prüfungsabsolvent*innen selbst mitzubringen sind. Für das einwandfreie Funktionieren der Geräte ist die Benutzer*in verantwortlich. 
  • Der Austausch von Geräten unter den Kandidatinnen und Kandidaten während der Prüfung ist verboten.
  • Ist das mitgebrachte Gerät nicht funktionstüchtig, wurde es vergessen oder erleidet es während der Prüfung einen Defekt (Hard- oder Software), muss das Prüfungsmodul ohne elektronische Hilfsmittel beendet werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz des Gerätes, Support durch die Prüfungsexpert*innen. Eine Prüfungsverlängerung oder Verschiebung bzw. Wiederholung der Prüfung, resp. des Prüfungsmoduls ist ausgeschlossen.
  • Das Gerät muss unabhängig vom Stromnetz betrieben werden können (Akkubetrieb). Die Kandidaten/Kandidatinnen müssen die Prüfung an dem ihnen zugewiesenen Ort absolvieren. Dieser Ort darf durch die Kandidaten/Kandidatinnen nicht verändert werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Stromquelle.
  • Alle Funktionen des Gerätes müssen auf lautlos gestellt sein. Das Gerät darf keine Störung der anderen Kandidatinnen verursachen.
  • Das WLAN-Signal stellt die Prüfungsorganisation auf allen Prüfungsplätzen zur Verfügung.
  • Das Fotografieren von Prüfungsaufgaben, Plänen und Arbeitsplätzen ist strikte verboten. Einzig das Fotografieren von Pflanzen zur Bestimmung dieser ist erlaubt (Pflanzenbestimmungen).
  • Digital dürfen alle Bestimmungs-Apps, das persönliche Pflanzenwerk resp. das LMS (üK-Unterlagen, Lerndokumentation und Pflanzenwerk) verwendet werden, alle anderen digitalen Hilfsmittel auf den Devices sind verboten.
  • Die Verwendung von KI (zB ChatGPT, etc.) während den Prüfungen (VPA) ist verboten.
  • Ein Verstoss gegen die Richtlinien hat die sofortige Unterbrechung, einen Prüfungsabbruch der gesamten Prüfung oder Teile davon zur Folge. Die Sanktionen erfolgen gemäss dem kantonalen Reglement.

12. Januar 2026